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Info-Ticker

Anrufe angeblicher Datenschützer

Dem Virtuellen Datenschutzbüro ist schon seit längerem das Problem bekannt, dass sich...(weiterlesen)

Geschichtiche Entwicklung

Vereinzelt gab es schon seit langem Bestimmungen, die dem Schutz der Privatsphäre dienten (Beichtgeheimnis, ärztliche Schweigepflicht, Steuergeheimnis, Postgeheimnis). Überlegungen zu einem umfassenden Datenschutz nahmen in den 1960er Jahren in den.. (weiterlesen)



"Verbot mit Erlaubnisvorbehalt"

Im Datenschutzrecht gilt das sogenannte "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt", dies bedeutet, es ist alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist! Gemäß § 4 BDSG ist die Erfassung, Verarbeitung, oder Nutzung personenbezogener Daten nur erlaubt, wenn und soweit es das BDSG erlaubt, wenn eine andere Rechtsvorschrift dies vorschreibt oder erlaubt oder wenn die/der Betroffene freiwillig eingewilligt hat.