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Info-Ticker

"Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat."

BDSG-Novelle I: diese Änderungen gelten seit dem 1. April 2010

Am 1.4.2010 ist die so genannte "Novelle I" des Bundesdatenschutzgesetzes ("BDSG") in Kraft getreten. Lesen Sie in diesem Beitrag, was sich geändert hat und auf was Unternehmen künftig.. (weiterlesen)



Grundsätze - BDSG

Ein wesentlicher Grundsatz des Gesetzes ist das so genannte "Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt". Dieses besagt, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Prinzip verboten ist. Sie ist nur dann erlaubt, wenn entweder eine klare Rechtsgrundlage gegeben ist (d. h., das Gesetz erlaubt die Datenverarbeitung in diesem Fall) oder wenn die betroffene Person ausdrücklich (meist schriftlich) ihre Zustimmung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung gegeben hat (§ 13 Absatz 2 ff). Die angewendeten Verfahren mit automatisierter Verarbeitung sind vom (behördlichen oder betrieblichen) Datenschutzbeauftragten zu prüfen, oder (wenn ein solcher nicht vorhanden ist) bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigepflichtig (§ 4d). Ebenfalls gilt der in § 3a definierte Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit: So sollen sich alle Datenverarbeitungssysteme an dem Ziel ausrichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verwenden und insbesondere von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen.