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Wer haftet? | • | Datenschutz in Behörden | • | Datenschutz in Unternehmen | • | externer Datenschutzbeauftragter |
Info-Ticker
"Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen."
Die Haftung
Für den Datenschutz im Betrieb ist das Unternehmensmanagement verantwortlich, d.h. für alle Datenschutzverstöße (außer bei Vorsatz durch Mitarbeiter/innen, da haftet jener) haftet die Geschäftsleitung oder der Vorstand, evtl. auch mit ihrem Privatvermögen. Es gibt dabei keine beschränkte Haftung. Wenn Mitarbeiter fahrlässige Taten verursachen, haften diese im Rahmen der allgemeinen Arbeitnehmerhaftung.
Die Ordungswidrigkeiten
formelle Verstöße | inhaltliche Verstöße | Verstöße gegen das Telemediengesetz (TMG) | |||
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Verstöße gegen die Regelungen des BDSG können mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden | Verstöße werden mit bis zu 300.000 Euro geahndet, dabei soll der wirtschaftliche Vorteil des Verstoßes überschriten werden (BDSG § 43 Abs.2) | Verstöße werden mit bis zu 50.000 Euro geahndet (TMG § 16) |
Die Strafrechtlichen Konsequenzen
Wer eine vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, um sich selbst oder jemand anderen zu bereichern oder jemand anderen zu schädigen, welche in BDSG § 43 Abs.2 steht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.