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Wer haftet? | • | Datenschutz in Behörden | • | Datenschutz in Unternehmen | • | externer Datenschutzbeauftragter |
Info-Ticker
"Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (Artikel 2 Abs.1 Grundgesetz)"
Warum einen Datenschutzbeauftragten?
*(nicht-öffentliche Stelle)
**(Inhaber, freie Mitarbeiter, Azubis & mithelfende Familienangehörige, zu beachten 6 halbe Kräfte ≅ 6 Personen)
Der externe Datenschutzbeauftragte versus den internen Datenschutzbeauftragten
externer Datenschutzbeauftragter | interner Datenschutzbeauftragter | ||
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muss sich mit der internen Struktur vertraut machen | kennt sich im Unternehmen aus | ||
liest regelmäßig Fachbücher und Fachzeitschriften und wertet sie auch aus | verursacht zu hohe Kosten sowie Zeitaufwand zum Lesen der Fachliteratur | ||
regelmäßige Fortbildungen auf Seminaren, Workshops und Konferenzen | sehr hohe Kosten für regelmäßige Fortbildungen | ||
es entstehen nur Kosten für den tatsächlichen Aufwand der Datenschutztätigkeiten im Unternehmen | Freistellung der eigentlichen Tätigkleit im Unternehmen zum Datenschutz verursacht Zusatzkosten | ||
haftet nach allgemeinen vertraglichen Haftungskriterien | haftet momentan nach der Arbeitnehmerhaftung | ||
ist als neutrale Person zu betrachten | genießt besonderen Kündigungsschutz |
Die Aufsichtsbehörde
In zunehmender Zahl wenden sich Konkurrenten, Mitarbeiter aber auch Kunden an Datenaufsichtbehörden, was bei dem Unternehmen keinen guten Eindruck hinterlaesst, wenn sich die Datenaufsichtsbehoerde meldet und kein Datenschutzbeauftragter vorzuweisen ist. Für die Durchsetzung der datenschutzrechtlichen Regelungen stehen der Aufsichtbehörde Sanktionen, wie Buß- und Zwangsgelder sowie auch Strafanzeigen zur Verfügung.